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Alpgenossenschaft Triesenberg

Statuten

 

Vers.: 19. Mai 2021

 

I. Allgemeines

Art. 1    Rechtsform, Sitz und Bezeichnung

Die Alpgenossenschaft Triesenberg ist eine privatrechtliche kleine Genossenschaft gemäss Art. 483 ff Personen und Gesellschaftsrecht (PGR) mit Sitz in Triesenberg.

Wo in den Statuten die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

Art. 2    Zweck

Der Zweck der Alpgenossenschaft Triesenberg ist:

  1. die Pachtung sowie zweckmässige und nachhaltige Bewirtschaftung von Alpen und Maiensässen in Liechtenstein; vornehmlich der Gemeindealpen Sücka, Turna und Sareis, Alpelti sowie der Maiensässe Gross- und Kleinsteg;
  2. die Verarbeitung der auf den Alpen und Maiensässen gewonnenen Milch zu hochwertigen Alpprodukten und deren Vermarktung;
  3. die Förderung der land- und alpwirtschaftlichen Kenntnisse der Genossenschaftsmitglieder durch Veranstaltungen, Vorträge, Kurse und Exkursionen;
  4. die Förderung der Interessen der Alpwirtschaft im Allgemeinen.

Art. 3    Zusammenarbeit

Die Alpgenossenschaft Triesenberg pflegt eine loyale Zusammenarbeit mit der Gemeinde Triesenberg, den Alpgenossenschaften Gross- und Kleinsteg sowie den Landesbehörden.

Art. 4    Reglemente

Für die näheren Regelungen des Alpbetriebes erlässt die Alpgenossenschaft Triesenberg ein Alpreglement und bei Bedarf weitere Reglemente.

II. Mitgliedschaft

Art. 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Alpgenossenschaft Triesenberg können – unabhängig ihres Wohnsitzes - Rindviehbesitzer werden, die einen Landwirtschaftsbetrieb führen und auf den von der Alpgenossenschaft Triesenberg gepachteten Alpen und Maiensässen Vieh sömmern.

Im Weiteren können natürliche Personen Mitglied der Alpgenossenschaft werden, welche sich für den Erhalt der von der Alpgenossenschaft Triesenberg gepachteten Alpen einsetzen und durch persönliche Mitarbeit (Gemeinwerk) zum Erhalt und der Pflege der Alpen beitragen. Details hierzu regelt das Alpreglement.

Dem Genossenschafterverzeichnis ist die Art der Mitgliedschaft genau zu entnehmen.

Voraussetzung für die Aufnahme in die Alpgenossenschaft Triesenberg ist eine schriftliche Erklärung zur Anerkennung der Statuten, des Alpreglements und der allfälligen weiteren Reglemente der Alpgenossenschaft Triesenberg.

Über die Aufnahme entscheidet die Genossenschaftsversammlung auf schriftlichen Antrag, der spätestens bis 31. Dezember beim Alpvorstand einzureichen ist. Rindviehbesitzer mit Wohnsitz in Triesenberg haben ein Anrecht auf Aufnahme in die Alpgenossenschaft Triesenberg.

Über eine provisorische Aufnahme bis zur nächsten ordentlichen Genossenschaftsversammlung entscheidet der Alpvorstand.

Art. 6    Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Genossenschaftsmitgliedes.

Der Austritt und Ausschluss kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Mitglieder können aus der Genossenschaft Triesenberg ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. die Rindviehhaltung aufgegeben haben und auf den von der Alpgenossenschaft Triesenberg gepachteten Alpen kein Vieh mehr sömmern. Diese können, gemäss Art. 5 Abs. 2, auf ihren ausdrücklichen Wunsch, weiterhin als nichtviehtreibende Genossenschafter der Alpgenossenschaft angehören.
  2. gegen die Statuten und Reglemente verstossen oder den Interessen der Alpgenossenschaft Triesenberg im Allgemeinen zuwiderhandeln.

Art. 7    Rechte/Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht, auf den von der Alpgenossenschaft Triesenberg gepachteten Alpen und Maiensässe im Sinne dieser Statuten und der Reglemente sömmerungsberechtigte Tiere zu sömmern. Mitglieder haben das Recht, die Produkte des Sennereibetriebs auf der Alpe Sücka zu einem vergünstigten Preis zu beziehen, wobei das Alpreglement entsprechende Details regelt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Alpgenossenschaft Triesenberg zu wahren, die Statuten und Reglemente einzuhalten und die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung sowie des Alpvorstandes zu befolgen.

Art. 8    Abfindung

Ausscheidende Genossenschafter oder deren Erben können keine Abfindung beanspruchen.

III. Organe

Art. 9    Organe

Die Organe der Alpgenossenschaft Triesenberg sind:

  1. die Genossenschaftsversammlung
  2. der Alpvorstand
  3. die Revisionsstelle

Die Genossenschaftsversammlung

Art. 10   Aufgaben und Befugnisse

Die Genossenschaftsversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Alpgenossenschaft Triesenberg. Ihr stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Der Genossenschaftsversammlung obliegen insbesondere:

  1. Erlass und Änderung der Statuten
  2. Erlass und Änderung des Alpreglements, das im Sinne der Statuten die für die Organisation und Durchführung des Alpbetriebes näheren Bestimmungen regelt, und bei Bedarf weiterer Reglemente
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Wahl des Alpvorstandes und der Revisionsstelle
  5. Festsetzen allfälliger Eintrittsgelder und Jahresbeiträge
  6. Genehmigung des jährlichen Budgets
  7. Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets
  8. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) und Entlastung des Alpvorstands
  9. Behandlung von Beschwerden gegen den Alpvorstand
  10. Auflösung der Genossenschaft

Art. 11   Einberufung und Bekanntmachung

Eine Genossenschaftsversammlung findet jährlich mindestens einmal, und zwar bis Ende März des Folgejahres statt.

Ausnahmen sind möglich, sofern dies durch äussere Einwirkungen (z.B. Pandemie) nicht möglich ist.

In diesem Falle ist es, zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeiten, auch möglich, die erforderlichen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung via schriftlichem Zirkularbeschluss vor Beginn der Alpsaison einzuholen. 

Sie wird durch den Alpvorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen.

Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich (Brief) und mit Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus.

Eine ausserordentliche Genossenschaftsversammlung ist vom Alpvorstand einzuberufen, wenn der Alpvorstand es beschliesst oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

Jede ordnungsgemäss einberufene Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig.

Von der Alpgenossenschaft Triesenberg ausgehende Bekanntmachungen für die Allgemeinheit erfolgen auf den Informationsmedien der Gemeinde sowie auf den digitalen Medien der Alpgenossenschaft.

Art. 12   Beschlüsse

Beschlüsse können nur in Angelegenheiten gefasst werden, die in der Einladung aufgeführt sind. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind und kein Widerspruch dagegen erhoben wird.

Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Anträge auf Behandlung einer Angelegenheit in der Genossenschaftsversammlung bis spätestens 31. Dezember beim Alpvorstand einzureichen.

Art. 13   Vertretung

Ein Mitglied kann sich durch einen Ersatz (ein anderes Genossenschaftsmitglied oder einen Dritten) vertreten lassen. Dieser muss zu Beginn der Versammlung die Vertretung melden und eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Person kann höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten.

Art. 14   Stimmrecht

Jeder Genossenschafter hat in der Genossenschaftsversammlung eine Stimme.

Art. 15   Wahlen, Abstimmungen

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt.

In allen Angelegenheiten entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

  1. bei Wahlen das relative Mehr in einem zweiten Wahlgang, danach das Los
  2. bei Abstimmungen der Präsident

Der Alpvorstand

Art. 16   Zusammensetzung und Wahl

Der Alpvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Alpmeister der Alpe Sücka, dem Alpmeister der Alpen Turna und Sareis, dem Kassier und dem Aktuar sowie einem Beisitzer/Verkauf-Organisation. In den Alpvorstand sind auch Nichtmitglieder wählbar.

Die Mitglieder des Alpvorstandes werden durch die Genossenschaftsversammlung auf drei Jahre gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.

Der Präsident wird von der Versammlung direkt gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Alpvorstand selbst.

Art. 17   Aufgaben und Befugnisse

Der Alpvorstand verwaltet die Alpgenossenschaft Triesenberg und vertritt sie nach aussen. Ihm obliegen insbesondere:

  1. Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Vorbereitung der Geschäfte, Berichterstattung und Antragstellung
  2. Vollzug der von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse
  3. Aufsicht über das Eigentum der Genossenschaft
  4. Erstellen von Protokollen, Geschäftsbüchern, Genossenschafterverzeichnis, Geschäftsbericht, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie der TVD-Meldestelle
  5. Verwaltung der Finanzen
  6. Leitung und Überwachung des Alpbetriebes
  7. Handhabung des Alpreglements und allfälliger weiterer Reglemente
  8. Anstellung des Alppersonals
  9. Beizug von Fachleuten für Beratungen
  10. Wahrnehmung aller Aufgaben, die dem Sinn und Zweck der Genossenschaft entsprechen und nicht im Aufgabenbereich der Genossenschaftsversammlung liegen

Art. 18   Sitzungen

Der Präsident ordnet die Sitzungen des Alpvorstandes an und leitet die Verhandlungen. Die Einberufung erfolgt in der Regel mindestens zehn Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung (Brief oder E-Mail) und unter Bekanntgabe der Traktanden.

Der Alpvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 19   Ausgabenkompetenz

Der Alpvorstand kann Ausgaben im Rahmen des Budgets beschliessen.

Im Einzelnen wird die Ausgabenkompetenz des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Alpvorstandes in einem Reglement festgelegt.

Art. 20   Entschädigung des Alpvorstandes

Die Entschädigung der Mitglieder des Alpvorstandes wird in einem Reglement festgelegt.

Präsident

Art. 21   Aufgaben und Befugnisse

Der Präsident leitet die Sitzungen des Alpvorstandes und die Genossenschaftsversammlung, führt die Alpgenossenschaft Triesenberg im Sinne der Statuten und weiteren Reglemente und vertritt die Alpgenossenschaft Triesenberg im Auftrag des Alpvorstands nach aussen.

Alpmeister

Art. 22   Aufgaben und Befugnisse

Im Auftrag des Alpvorstandes organisiert und leitet der Alpmeister Sücka den Alpbetrieb auf der Alpe Sücka/Alpelti und den Maiensässen Gross- und Kleinsteg, der Alpmeister Turna/Sareis den Alpbetrieb auf den Alpen Turna und Sareis.

Die Alpmeister sind gegenüber dem Alpvorstand rechenschaftspflichtig.

Kassier

Art. 23   Aufgaben und Befugnisse

Der Kassier ist verpflichtet, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Er erstellt nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs eine Jahresrechnung sowie die Bilanz. Er bereitet zudem gemäss Beschluss des Alpvorstands das Budget für die Genossenschaftsversammlung vor.

Aktuar

Art. 24   Aufgaben und Befugnisse

Der Aktuar ist in Absprache mit dem Alpvorstand verpflichtet, Protokolle, Genossenschafterverzeichnis, Inventarverzeichnis, Geschäftsbericht und den weiteren Schriftverkehr, zu führen bzw. zu erstellen.

Nach Möglichkeit unterstützt er auch die weiteren Vorstandsmitglieder.

Beisitzer– Verkauf/Organisation

Art. 25   Aufgaben und Befugnisse

Der Beisitzer unterstützt den Alpvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Dies insbesonders im Verkauf der Alpprodukte sowie bei der Organisation. Details werden im Alpreglement geregelt.

Revisionsstelle

Art. 26   Wahl

Die Revisionsstelle wird von der Genossenschaftsversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Für die Revisionsstelle sind auch Nichtmitglieder wählbar.

Art. 27   Aufgaben und Befugnisse

Die Revisionsstelle prüft, ob:

  1. die Geschäftsbücher ordnungsgemäss geführt werden
  2. die Erfolgsrechnung und die Bilanz mit den Buchungen und Belegen übereinstimmen
  3. das Geschäftsergebnis und die Vermögenslage stimmen
  4. Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ausgeführt wurden

Die Revisionsstelle berichtet alljährlich der Genossenschaftsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag auf Entlastung des Alpvorstandes.

Die Revisionsstelle hat jederzeit das Recht, in Bücher, Belege, Kassa und Protokolle Einsicht zu nehmen und sich im Einzelnen informieren zu lassen.

IV. Finanzen

Art. 28   Einnahmen

Die zur Erreichung des Genossenschaftszweckes notwendigen Einnahmen werden beschafft durch:

  1. Sömmerungseinnahmen
  2. Alpungskostenbeiträge
  3. Erlös aus dem Verkauf von Milch und Milchprodukten
  4. weitere Einnahmen aus dem Alpbetrieb
  5. Spenden und Zuwendungen

Art. 29   Jahresrechnung

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und dauert bis 31. Dezember.

Spätestens bis Ende Februar ist alljährlich die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung und Bilanz, der Revisionsstelle zu übergeben.

Erfolgsrechnung und Bilanz sind nach kaufmännischen Grundsätzen darzustellen.

V. Zeichnungsberechtigung und Haftung

Art. 30   Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Alpgenossenschaft Triesenberg führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Alpvorstandsmitglied (Kollektivzeichnungsrecht zu zweien). Der Alpvorstand kann für bestimmte Geschäfte beschliessen, dass der Präsident oder ein anderes Mitglied des Alpvorstandes alleine zeichnungsberechtigt ist.

Art. 31   Verbindlichkeiten der Genossenschaft

Für Verbindlichkeiten haftet primär die Alpgenossenschaft Triesenberg. Reicht ihr Vermögen nicht aus, so haften die gemäss Genossenschafterverzeichnis viehtreibenden Genossenschafter (Landwirte), nicht aber die weiteren Genossenschafter, subsidiär nach gleichen Teilen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2 000.00 pro Genossenschafter. Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 32   Bussen

Verstösse gegen die Statuten, das Alpreglement und allfällige weitere Reglemente sowie gegen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden durch den Alpvorstand mit Bussen bis CHF 500.00 geahndet. In leichteren Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 33   Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann nur durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung vorgenommen werden.

Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Hälfte aller Genossenschaftsmitglieder.

Art. 34   Auflösung

Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Genossenschaftsmitglieder.

Das bei der Auflösung vorhandene Genossenschaftsvermögen geht in das Eigentum der Gemeinde Triesenberg über. Sie hat es für alpwirtschaftliche Zwecke zu verwenden.

Art. 35   Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 23. Februar 2018. Die Statuten sind an der ordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 19. Mai 2021 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

 

Triesenberg, 19. Mai 2021

Für die Alpgenossenschaft Triesenberg:

Isidor Sele. Litzistrasse 8, 9497 Triesenberg
Der Präsident der Genossenschaftsversammlung

Fritz Wohlwend, Jonabodastrasse 12, 9497 Triesenberg
Aktuar

Statutenentwicklung

09. Dezember 2014      

Genehmigung anlässlich der konstituierenden Genossenschaftsversammlung vom 9. Dezember 2014.

23. Februar 2018

Anpassungen bei Art. 5;6;7;11;16;23;24;26;28 und 30! Genehmigt anlässlich Genossenschaftsversammlung vom 23. Februar 2018.

19. Mai 2021

Anpassungen bei Art. 11; 16; 23; 24; 25; 28; 35! Genehmigt anlässlich Genossenschaftsversammlung vom 19. Mai 2021